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  • Wahlrecht des Steuerpflichtigen den typisierten AfA-Satz an die kürzere Nutzungsdauer anzupassen

  • Modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer nach ImmoWertV als Nachweis geeignet

  • Abstellung auf wirtschaftliche Nutzungsdauer als Nachweis ausreichend

  • Sachverständige Begutachtung weiterhin notwendig

MG Value Experts als Partner für die Immobilienbewertung hilft Ihnen bei dem Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer durch ein akzeptiertes Gutachten zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt.

Anforderung:

 substanzielle Gebäudemerkmale wie Bauweise, verwendete Baustoffe, Bauausführung etc.

Beurteilung des Zeitraums der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Gebäudes
z.B. Vorteil aus Eigennutzung, Entgelt vs. Instandhaltungs-/Unterhaltungsaufwand

z. B. zeitlich befristete Mietverträge oder bestehende Abbruchverfügungen können als Teilbereich der wirtschaftlichen Nutzbarkeit zugerechnet werden

Kürzere Restnutzungsdauer

 

  • Den Steuerpflichtigen steht insoweit die Option zu, die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer statt nach typisierten festen AfA-Sätzen vorzunehmen.
  • Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist gemäß § 11c Absatz 1 Satz 1 EStDV der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.